Teilnahmebedingungen für Ferienaufenthalte und Freizeiten der Evangelischen Jugend Österreich

(Stand Dez. 2018 - Aktualisierte Version vom 18.11.2020 (Genderschreibweise) und vom 12.12.2022 (online Anmeldung).

1.1  Die evangelische Jugendarbeit im Rahmen der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich wird organisatorisch und pädagogisch durchgeführt durch die Pfarr- und Tochtergemeinden der Evangelischen Kirche A.B. und H.B. in Österreich sowie durch Gliederungen der Evangelischen Jugend (Evangelische Jugend Burgenland, Evangelische Jugend Kärnten und Osttirol, Evangelische Jugend Niederösterreich, Evangelische Jugend Oberösterreich, Evangelische Jugend Salzburg und Tirol, Evangelische Jugend Steiermark, Evangelische Jugend Wien, Evangelische Jugend H.B., Evangelische Jugend Burg Finstergrün, Evangelische Jugend Österreich – Arbeit mit Kindern und Jugendlichen), denen allen Rechtspersönlichkeit zukommt.

Im Folgenden werden sämtliche vorhin erwähnten Einrichtungen, die Ferienaufenthalte und Freizeiten (im Folgenden: Freizeiten) im Rahmen der evangelischen Jugendarbeit durchführen, als Evangelische Jugend (EJ) bezeichnet.

Der Rechtsträger der jeweiligen Freizeit ist die im Freizeitangebot (Prospekt, Flyer, Homepage, Newsletter u.ä.) angegebene juristische Person.

1.2 Die Teilnahme an den Freizeiten der EJ steht jedem Kind, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den im Freizeitangebot angegebenen Altersstufen nach Maßgabe dieser Teilnahmebedingungen offen. Die Freizeiten leiten und führen Mitarbeiter:innen der EJ im Sinne evangelischen Christseins.

1.3 Diese Teilnahmebedingungen gelten für alle

  • von Gliederungen der EJ durchgeführten Freizeiten

und

  • von Pfarr- oder Tochtergemeinden durchgeführten Freizeiten, sofern diese die Gültigkeit dieser Teilnahmebedingungen im Freizeitangebot oder auf der Anmeldung ausdrücklich angeben.


1.4 Die EJ ist kein Reisebüro. Die Freizeiten werden im Rahmen des Auftrages der EJ gemäß der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich durchgeführt.

Die Unterbringung der Teilnehmer:innen der Freizeiten findet in Jugendfreizeitheimen, Jugendherbergen, auf Zeltplätzen u.ä. statt (Ausnahmen werden im Freizeitangebot bezeichnet). Das Programm ist auf die jeweilige Altersgruppe abgestimmt.

1.5 Alle Personen, die an Freizeiten der EJ teilnehmen sind für die Dauer der Freizeit Mitglieder der EJ.

1.6 Alle Personen erklären sich mit ihrer Anmeldung bzw. mit der Anmeldung ihrer Kinder/Jugendlichen zu einer Freizeit der EJ ausdrücklich damit einverstanden, dass Fotos, Videos, Tonaufzeichnungen u.ä., welche im Rahmen der Freizeit aufgenommen werden und auf welchen sie bzw. ihre Kinder/Jugendlichen abgebildet bzw. aufgenommen sind, für Zwecke der üblichen Öffentlichkeitsarbeit der EJ und der Evangelischen Kirche unentgeltlich verwendet werden dürfen. Die EJ verpflichtet sich zum sorgfältigen Umgang mit dem Bild- und Tonmaterial, sodass keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden.

2.1 Die Anmeldung zu den Freizeiten erfolgt bei der jeweils im Freizeitangebot angeführten Anmeldestelle, die für Anfragen, Anmeldungen und Einzahlung für Freizeit- und allenfalls Fahrtkosten der jeweiligen Teilnehmer:innen zuständig ist (Ausnahmen werden im Freizeitangebot angegeben).

2.2 Anmeldungen haben ausschließlich mit dem zur Freizeit gehörigen online-Anmeldeformular zu erfolgen. Sollte eine Veranstalterin eine analoge Anmeldemöglichkeit anbieten, ist dies bei der Freizeitbeschreibung angeführt. Durch Absenden des Formulars und anschließender Bestätigung des per E-Mail an die im Formular als "E-Mail des/r Vertragspartner:in" gekennzeichneten E-Mailadressse zugesendeten Bestätigungslinks [doube-opt-Verfahren] kommt ein rechtswirksame Anmeldung zustande. Bei nicht eigenberechtigten Personen hat die Anmeldung durch eine:n Erziehungsberechtigte:n im Einvernehmen mit etwaigen weiteren Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
Alle im Anmeldeformular abgefragten Punkte sind vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen.

2.3 Analoge (PDF) Anmeldeformulare inklusive Teilnahmebedingungen können auf Wunsch zugesandt werden. Die aktuell gültigen Teilnahmebedingungen sind jederzeit online unter www.sofrei.at einsehbar.
Mit der Anmeldung wird die sorgfältige Durchsicht dieser Teilnahmebedingungen bestätigt und die ausdrückliche Zustimmung erteilt.

2.4 Anmeldungen können nur für die Gesamtdauer einer Freizeit und für die im Freizeitangebot angegebene Altersstufe erfolgen.
Ausnahmen sind mit dem Veranstalter rechtzeitig zu vereinbaren und müssen schriftlich – nach Tunlichkeit auf dem Anmeldeformular – vermerkt werden.

2.5 Bei Überbuchung gilt die Reihenfolge des Einlangens der Anmeldung beim Veranstalter bzw. bei der im Freizeitangebot angegebenen Anmeldestelle.

2.6 Die Buchung wird für beide Seiten verbindlich, sobald nach rechtswirksamer Anmeldung des/der Teilnehmer:in eine schriftliche Anmeldebestätigung des Veranstalters dem/der Teilnehmer:in zugegangen ist.

2.7 Bei verbindlicher Buchung erhalten die Teilnehmer:innen einige Tage vor Beginn der Freizeit Informationen und Anweisungen über die Freizeit, insbesondere Treff- und Sammelpunkte für allfällig organisierte gemeinsame An- und Heimreise, ferner Eintreffen der Freizeitteilnehmer:innen im Freizeitheim und Abreise vom Freizeitheim, sowie gegebenenfalls notwendige Ausrüstung oder Einschränkungen (z.B. Verbot der Mitnahme von Alkohol).

2.8 Sofern im Freizeitangebot nicht anders angegeben ist der Anmeldeschluss 4 Wochen vor Freizeitbeginn.

2.9 Für Änderungen nach Anmeldeschluss seitens des Freizeitteilnehmers / der Freizeitteilnehmerin (verspätete Anmeldung, Änderung der An- oder Abreise o.ä.) kann eine Bearbeitungsgebühr von € 10.- in Rechnung gestellt werden.

3.1 Die Leistungen der EJ im Rahmen der Freizeiten umfassen – sofern im Freizeitangebot nicht anders angegeben – Unterbringung (z.B. in Freizeit- und Jugendheimen, Jugendherbergen, Zeltplätzen etc.) und Verpflegung, Beaufsichtigung und Betreuung der minderjährigen Teilnehmer:innen entsprechend der im Freizeitangebot angegebenen Altersstufen, Veranstaltung von verschiedenen Freizeitprogrammen und geistlichen Veranstaltungen, wie z.B. (Kinder- oder Jugend-)Gottesdienste, Andachten, Meditationen, Bibelarbeiten u.ä.), nicht jedoch die An- und Abreise.
Das Freizeitprogramm kann aufgrund aktueller Gegebenheiten (z.B. Wetter, Gruppensituation etc.) von den im Freizeitangebot angegebenen Programmpunkten abweichen.

3.2 Die An- und Abreise zu den Freizeiten erfolgt nicht im Rahmen der Freizeiten (Ausnahmen sind im Freizeitangebot angeführt). Die EJ ist jedoch bemüht, soweit als möglich, nach Vorliegen von Buchungen (verbilligte) Gruppenreisen von bestimmten Sammelorten aus anzubieten. Die Gruppenreisen sind gegebenenfalls zusätzlich zu buchen bzw. anzumelden. Im Rahmen solcher Gruppenreisen zu bzw. von den Freizeiten erfolgt ebenfalls die Beaufsichtigung der minderjährigen Teilnehmer*innen. Solche Gruppenreisen können auch in PKWs durch Privatpersonen – im Normalfall Mitarbeiter:innen der EJ - durchgeführt werden.

3.3 Die im Freizeitangebot angegebenen Freizeitkosten umfassen die im Punkt 3.1 angegebenen Leistungen. Es sind somit die Kosten der An- und Abreise, Kosten für spezielle Ausflüge und Eintritte (wie z.B. in öffentliche Bäder, Museen etc.) nicht enthalten.  Ausnahmen sind im Freizeitangebot angegeben. Die Kosten für besondere Ausflüge und Eintritte sind durch die Teilnehmer:innen auf den Freizeiten zu entrichten (es wird daher empfohlen den minderjährigen Teilnehmer:innen ein angemessenes Taschengeld mitzugeben).
Von den Freizeitkosten laut Freizeitangebot sind 50% binnen 14 Tagen nach Erhalt der Anmeldebestätigung, die restlichen 50% sowie etwaige Kosten für die Gruppenreise vier Wochen vor Beginn der Freizeit zur Zahlung fällig.

3.4 Bei späterer Anreise oder früherer Abreise des Teilnehmers / der Teilnehmerin ist ein Ersatz der anteiligen Freizeitkosten bzw. allfälligen Fahrtkosten ausgeschlossen; die gesamten Freizeitkosten sind jedenfalls zu entrichten. Dasselbe gilt auch in jenen Fällen, in denen infolge Erkrankung vor oder während der Freizeit der/die Freizeitteilnehmer*in die Freizeit bzw. Veranstaltung aufgrund ärztlicher Anordnung vorzeitig verlassen muss bzw. nicht (von Anfang an) besuchen kann. Dies gilt ebenso, wenn ein:e Teilnehmer:in aufgrund von Punkt 4.4 dieser Teilnahmebedingungen nicht oder nur verkürzt an der Freizeit teilnehmen kann.

3.5 Die EJ ist berechtigt, höhere Freizeitkosten als die im Freizeitangebot angegebenen Kosten in Rechnung zu stellen, wenn die EJ ihrerseits an ihre Vertragspartner für die Durchführung der Freizeit mehr bezahlen muss. Eine solche Kostenerhöhung kann sich daraus ergeben, dass die Freizeitkosten bereits bei Drucklegung errechnet werden müssen und Umstände eintreten, die nicht im Bereich der EJ liegen (z.B. Erhöhung der Kosten der Jugendfreizeitheime oder der Verkehrsmittel, Erhöhung von Energiepreisen etc.).
In einem solchen Fall gilt gegebenenfalls das Rücktrittsrecht nach Punkt 5.2. dieser Teilnahmebedingungen.

3.6 Die EJ ist bemüht Vergünstigungen anzubieten, z.B. Geschwisterbonus, Frühbucherbonus u.ä. Entsprechende Hinweise finden sich im Freizeitangebot. Aus sozialen Gründen können auf entsprechendes Ansuchen beim Veranstalter die Freizeitkosten ermäßigt werden. Die Veranstalter bzw. die Anmeldestellen der EJ beraten auch betreffs weiterer Zuschussmöglichkeiten, steuerlicher Absetzbarkeit von Freizeitkosten u.ä. 

3.7 Falls die Freizeit ganz oder teilweise im Ausland stattfindet ist der/die Teilnehmer:in bzw. sind die Erziehungsberechtigten selbst für die entsprechenden Ein- bzw. Durchreisegenehmigungen (z.B. gültiger Reisepass, ggf. Visum) verantwortlich und haben allfällige Kosten dafür selbst zu tragen.

4.1 Alle Freizeiten sowie gegebenenfalls gemeinsame Gruppenreisen werden von einem/einer beauftragten und verantwortlichen Freizeitleiter:in gemeinsam mit einem/einer oder mehreren Mitarbeiter:innen geleitet. Während der Freizeit und bei Gruppenreisen haben die Freizeitleiter:innen und die Mitarbeiter:innen Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, wobei bei den Freizeiten auf rund 8 minderjährige Teilnehmer:innen ein/e Mitarbeiter:in als Aufsichtsperson kommt.

4.2 Bei Unfall oder Erkrankung von Teilnehmer:innen sind im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes die Freizeitleiter:innen und Mitarbeiter:innen berechtigt, Teilnehmende bis zum 14. Lebensjahr durch den örtlichen Arzt/die örtliche Ärztin behandeln und allenfalls in das nächste Krankenhaus einweisen zu lassen. Bei älteren Teilnehmer:innen ist deren Einwilligung erforderlich.

4.3 Wenn minderjährige Freizeitteilnehmer:innen Dauer- oder Notfallmedikamente (z.B. Asthmaspray) benötigen ist wie folgt vorzugehen:

  • 1. Für Freizeitteilnehmer:innen unter 10 Jahren müssen einem/einer Freizeitmitarbeiter:in von den Eltern/Erziehungsberechtigten vor Freizeit- bzw. Reisebeginn Medikamente in ausreichender Anzahl übergeben werden. Die Freizeitmitarbeiter:innen der EJ verwahren die Medikamente und erinnern die Teilnehmer:innen an die notwendige Einnahme.
  • 2. Für Freizeitteilnehmer:innen zwischen 10 und 14 Jahren ist von den Eltern/Erziehungsberechtigten vor Freizeit- bzw. Reisebeginn mit einem/einer Freizeitmitarbeiter:in zu vereinbaren ob nach Pkt. 1 oder Pkt. 3 vorgegangen wird.
  • 3. Freizeitteilnehmer:innen über 14 Jahre verwahren ihre Medikamente selbst.

4.4 Die Teilnehmer:innen dürfen Freizeiten nur dann besuchen, wenn sie frei von ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer sind. Tritt bei einem/einer Teilnehmer:in während der Freizeit eine ansteckende Krankheit oder Ungezieferbefall auf, werden bezüglich des weiteren Aufenthaltes des Teilnehmers / der Teilnehmerin die ärztlichen Anordnungen befolgt.

4.5 Die Teilnehmer:innen können – je nach Freizeitheim bzw. je nach der Art, Gestaltung und pädagogischem Ansatz der Freizeit –  allenfalls zu kleinen Küchen- und Hausdiensten, wie Tischdecken, Geschirr abtrocknen, Bettmachen, Zeltauf- und -abbau u.ä. herangezogen werden, womit sich sowohl die Teilnehmer*innen als auch deren Erziehungsberechtigte durch die Anmeldung einverstanden erklären.

4.6 Bei grob ungebührlichem oder den Freizeitbetrieb nachhaltig störendem Verhalten kann der/die Teilnehmer:in auf Kosten der Erziehungsberechtigten vorzeitig nach Hause bzw. zu dem Aufenthaltsort der Erziehungsberechtigten geschickt werden. Für diese Reise übernimmt die EJ keine Haftung. Es wird jedoch ­– wenn dies die Erziehungsberechtigten wünschen und für sämtliche Kosten (Hin- und Rückfahrt, sowie alle Spesen der Begleitperson) aufkommen – nach Maßgabe der Möglichkeiten eine Begleitperson mitgeschickt.

4.7 Die Aufsichtspflicht der EJ und deren Mitarbeiter:innen über minderjährige Teilnehmer:innen beginnt

  • mit der Übergabe des/der minderjährigen Teilnehmers/Teilnehmerin an eine/n Mitarbeiter:in/Verantwortliche:n der Freizeit der EJ zum angegebenen Zeitpunkt im Freizeitheim, oder
  • mit der Übergabe des/der minderjährigen Teilnehmers/Teilnehmerin zum angegebenen Zeitpunkt und Treffpunkt bei gemeinsamen Gruppenreisen, oder
  • beim selbständigen Einlangen des/der minderjährigen Teilnehmers/Teilnehmerin im Freizeitheim (somit ohne Übergabe durch gesetzliche Vertreter/Erziehungsberechtigten) zum angegebenen Freizeittermin.

Die Aufsichtspflicht der EJ und deren Mitarbeiter:innen endet im Normalfall mit dem tatsächlichen Ende der Freizeit, bei gemeinsamer Gruppenheimreise mit dem Eintreffen an den jeweils bekannt gegebenen Zielpunkten.
Sollten minderjährige Teilnehmer:innen verspätet abgeholt bzw. übernommen werden ist die EJ berechtigt dadurch anfallende Kosten in Rechnung zu stellen.

5.1 Von einer Buchung kann der/die Teilnehmer:in gemäß den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF. (KSchG) zurücktreten. Ein Rücktritt vom Vertrag muss spätestens 14 Tage nach Anmeldung beim Veranstalter schriftlich erklärt werden, wobei für die Rechtzeitigkeit die Postaufgabe oder die Abgabe beim Veranstalter maßgebend ist. Bei einem solchen Rücktritt sind dem/der Teilnehmer:in die allenfalls geleisteten Zahlungen für die Freizeitkosten zurück zu erstatten. Der/die Teilnehmer*in bzw. der/die gesetzliche Vertreter:in hat der EJ jedoch bei Vorlage von Belegen die bereits angefallenen Barauslagen zu ersetzen.

5.2 Der/die Teilnehmer:in bzw. der/die Erziehungsberechtigte kann den Rücktritt von einer Buchung (Freizeit) erklären, wenn die EJ ihm/ihr mitteilt, dass sich die Freizeitkosten um mehr als 10% gegenüber den ursprünglich im Freizeitangebot angegeben Kosten erhöhen (3.5). Diese Rücktrittserklärung ist jedoch bei sonstigem Verlust des Rücktrittsrechtes binnen 14 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung auszuüben. Bei wirksamer Rücktrittserklärung ersetzt die EJ in diesem Fall die geleisteten Zahlungen für diese Freizeit.

5.3. Stornokosten bei sonstigem Rücktritt (ausgenommen Rücktritt gem. 5.1 und 5.2):

  • Bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt: 10% Storno
  • Bei Rücktritt bis 20 Tage vor Reiseantritt: 25% Storno
  • Bei Rücktritt bis 10 Tage vor Reiseantritt: 50% Storno
  • Bei Rücktritt bis 4 Tage vor Reiseantritt: 65% Storno
  • Bei Rücktritt ab 3 Tage vor Reiseantritt: 85% Storno
  • Bei Nichterscheinen ist der gesamte Freizeitpreis zu zahlen.

Die Stornogebühren beziehen sich jeweils auf den gesamten Freizeitpreis (Unterbringung, Verpflegung und Programm, ggf. sonstige Leistungen).

5.4 Bei gebuchten gemeinsamen Gruppenreisen findet bei Rücktritt (ausgenommen in den Fällen der §§ 3 ff Konsumentenschutzgesetz) keine Refundierung von Reisekosten statt, und zwar deshalb, weil die EJ vertraglich verpflichtet ist, auch für leerbleibende gebuchte Plätze zu bezahlen.
Gegebenenfalls haben die Teilnehmer:innen die durch ihren Rücktritt verursachten Mehrkosten der Gruppenreise zu bezahlen (wenn etwa ein günstiger Gruppentarif dadurch wegfällt).

5.5 Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist es überdies jedem/r Erziehungsberechtigten gestattet, auch während der Freizeit ausdrücklich zu verlangen, dass sein/ihr minderjähriges Kind vorzeitig die Freizeit verlässt und abgeholt oder auf seine/ihre Kosten nach Hause oder an einen bestimmten Ort geschickt wird. In diesem Fall verfallen jedoch die anteiligen Freizeitkosten bzw. hat der/die Teilnehmer:in die gesamten Freizeitkosten zu tragen. Sind der EJ durch dieses Verlangen Nachteile bzw. Schäden entstanden (z.B. Wegfall von Begünstigungen wegen verringerter Teilnehmer:innenzahl), hat der/die gesetzliche Vertreter:in bzw. der/die Teilnehmer:in sämtliche Nachteile der EJ zu ersetzen, wenn das Verlangen nach Beginn der Freizeit ohne schwerwiegende Gründe erfolgte.

5.6 Die Evangelische Jugend kann von einer erfolgten Buchung (Reisevertrag) zurücktreten, wenn trotz Mahnung die Freizeitkosten nach Maßgabe der Fälligkeit nicht bezahlt werden, ferner, wenn wegen zu geringer Beteiligung oder wegen anderer nicht im Bereich der EJ liegender Umstände (z.B. Unwetterkatastrophe, Brand im Bereich des beabsichtigten Freizeitheimes etc.) die Freizeit abgesagt werden muss. Bei Absage einer Freizeit aus den vorhin genannten Gründen werden die einbezahlten Freizeitkosten zur Gänze refundiert oder auf Wunsch eine Ausweichmöglichkeit (andere Freizeit) angeboten.

5.7 Wird während der Freizeit durch den/die Freizeitleiter:in festgestellt, dass gegen die Bestimmungen des Punktes 2.2. dieser Teilnahmebedingungen insoweit verstoßen wurde, als erforderliche Erklärungen falsch oder nicht ausreichend abgegeben wurden, so dass der Freizeitbetrieb dadurch nachhaltig erschwert oder gestört wird, ist der/die Freizeitleiter:in seitens der EJ ermächtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und den/die Teilnehmer:in vorzeitig von der Freizeit nach Hause bzw. zu dem Aufenthaltsort der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten zu schicken (oder den/die volljährige/n Teilnehmer:in von der weiteren Teilnahme aus der Freizeit auszuschließen). Ferner ist bei grob ungebührlichem Verhalten oder bei den Freizeitbetrieb nachhaltig störendem Verhalten des Teilnehmers/der Teilnehmerin (siehe Punkt 4.6) ebenso der/die Freizeitleiter:in ermächtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. In diesen beiden Fällen sind jedenfalls die gesamten Freizeitkosten durch den/die Teilnehmer:in zu entrichten, weiters bleibt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen seitens der EJ ausdrücklich vorbehalten.

5.8 Es wird empfohlen, eine Stornoversicherung, z.B. über die Europäische Reiseversicherung, abzuschließen.

6.1 Für allfällige Gewährleistungsansprüche der Teilnehmer:innen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.

6.2 Allfällige Schadenersatzansprüche des Teilnehmers / der Teilnehmerin gegen die EJ und ihre Mitarbeiter:innen können nur geltend gemacht werden, wenn seitens der Vertreter:innen der EJ (Freizeitleiter:innen und Mitarbeiter:innen) grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wird. Letztgenanntes gilt insbesondere auch bei Verletzung von Aufsichtspflichten.
Schäden, die von Teilnehmer:innen verursacht werden, müssen von diesen selbst oder denErziehungsberechtigten ersetzt werden.

6.3 Tritt die EJ von einem Vertrag im Sinne dieser Teilnahmebedingungen zurück, bleibt bei Verschulden des Teilnehmers / der Teilnehmerin oder aber auch dessen/deren gesetzlichen Vertreter:in/Erziehungsberechtigten die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbehalten.

6.4 Für Wertgegenstände (z.B. Handys, Fotoapparate, CD-Player etc.) und Bargeld wird keine Haftung übernommen.

7.1 Sollte eine der Bestimmungen der Teilnahmebedingungen nicht rechtswirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

7.2. Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz des Veranstalters, bei mehreren Veranstaltern des im Freizeitangebot erstgenannten Veranstalters.

7.3. Die im Freizeitangebot enthaltenen Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung bzw. Veröffentlichung, Irrtümer und Änderungen sind vorbehalten.
Fotos im Freizeitangebot können Symbolfotos oder Fotos vergangener Freizeiten sein und entsprechen nicht zwingend den Gegebenheiten und Angeboten während der aktuell angebotenen Freizeit.

7.4. Diese Teilnahmebedingungen treten mit 1.1.2018 in Kraft.
Aktualisierte Version (Genderschreibweise): 18.11.2020
Aktualisierte Version (online Anmeldung): 12.12.2022

Die freizeitveranstaltenden Gliederungen der Evangelischen Jugend (EJ) verarbeiten die Daten von Freizeitteilnehmer:innen und Teilnehmer:innen an anderen Veranstaltungen, sowie ggf. deren Eltern/Erziehungsberechtigten und Kontaktpersonen während der Freizeiten zum Zweck der Durchführung der Freizeiten bzw. der anderen Veranstaltungen, und darüber hinaus zum Zweck der weiteren Einladung zu und Information über vergleichbare Veranstaltungen (weitere Kundeninformation).
Rechtsgrundlage ist Artikel 6 der DS-GVO.

Personenbezogene Daten werden ausschließlich nur im benötigten Ausmaß
- an die jeweiligen Verantwortlichen für die entsprechenden Veranstaltung weitergegeben
- an Dritte weitergegeben, wenn dies aufgrund kirchlicher oder sonstiger rechtlicher Grundlage notwendig oder verpflichtend ist (z.B. Meldedaten bei Freizeiten).

Daten werden am Arbeitsplatz-Rechner im Büro der jeweils veranstaltenden Gliederung gespeichert. Adressen und Kontakte der Veranstalterinnen sind auf www.sofrei.at aufgelistet.

Unsere Kund*innen haben bezüglich ihrer Daten Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch; weiters das Recht auf Beschwerde bei einer unabhängigen Aufsichtsbehörde.

Die gemäß Art. 91 Abs. 2 DSGVP zuständige Aufsichtsbehörde ist:

Datenschutzsenat der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich
1180 Wien, Severin-Schreiber-Gasse 3
office(at)datenschutzsenat.at

Die Aufsichtsbehörde der Republik Österreich ist die Datenschutzbehörde:
E-Mail: dsb(at)dsb.gv.at
Website: https://www.dsb.gv.at

Für einen Vertragsabschluss (Freizeit- oder ggf. Veranstaltungsanmeldung) ist es erforderlich, die notwendigen (im Formular abgefragten) Daten bekanntzugeben.
 

Information zur Datenverarbeitung gemäß § 13 und 14 der Datenschutzverordnung (DSGVO)

EJÖ Unfall- und Auslandskrankenversicherung

1. Folgende Daten der Freizeitteilnehmer:innen werden für die Unfall- bzw. Auslandskrankenversicherung an die Evangelische Jugend Österreich, 1050 Wien, Hamburgerstraße 3 / M / 2. OG weitergeleitet: Vorname, Nachname, Anschrift und Geburtsdatum. Die Daten werden dort jedenfalls bis zum Ende der versicherten Veranstaltung und der vollständigen Bezahlung der Rechnung sowie darüber hinaus bis auf Widerruf 7 bzw. 10 (siehe Punkt 1.a.) Jahre gespeichert.

  1. Von der Evangelischen Jugend Österreich werden deine Daten, im Falle eines Leistungsfalls, an die Generali Versicherung AG, 2700 Wr. Neustadt, Grazer Straße 53B weitergegeben. Damit ist gewährleistet, dass im Falle eines Unfalls bzw. einer Erkrankung die Versicherung reagieren und den Fall bearbeiten kann. Im Zuge des Gesetzes muss es eigene Datenschutzbeauftragte geben, welche von Rechtswegen bis zu 10 Jahren Einsicht in den Schadenakt haben. Nach 10 Jahren wird der Schadenakt, sowie alle damit verbundenen Daten unwiderruflich gelöscht. Eine Kontaktaufnahme mit dir von Seiten der Versicherung, wird nur im unmittelbaren Zusammenhang bezüglich des Leistungsfalles erfolgen.
  2. Wenn es sich um eine Auslandskrankenversicherung handelt, dann werden deine Daten von der Evangelischen Jugend Österreich vor Antritt der Reise an die Generali Versicherung, 2700 Wr. Neustadt, Grazer Straße 53B übermittelt. Sollte im Ausland ein Schaden entstehen, kann die Versicherung dadurch sofort reagieren.

2. Wir verarbeiten deine Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Deine Daten werden von der veranstaltenden EJ-Gliederung für die Unfall- bzw. Auslandskrankenversicherung gespeichert & verarbeitet.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung deiner Daten ist die Erfüllung eines Vertrags sowie die Erfüllung vorvertraglicher Maßnahmen (Art 6 Abs. 1 lit. b DSGVO): Die Verarbeitung deiner Daten ist erforderlich, da die Bearbeitung bzw. Kostenübernahme im Falle eines Leistungsfalls, sonst nicht gewährleistet werden kann.

3. Du hast grundsätzlich das Recht auf

- Auskunft: Du kannst von uns Auskunft verlangen, ob und wie deine Daten bei uns verarbeitet werden.

- Berichtigung: Verarbeiten wir deine Daten falsch, so kannst du jederzeit eine Richtigstellung deiner Daten verlangen.

- Löschung: Du kannst von uns die Löschung deiner Daten verlangen, wenn wir diese ohne deine Erlaubnis bzw. unverhältnismäßig zu deinem berechtigten Schutzinteresse, verarbeitet haben. Es kann aber Gründe geben (z.B. gesetzlich geregelte Aufbewahrungsfrist), die eine sofortige Löschung mancher Daten nicht möglich machen.

- Einschränkung der Verarbeitung: Du kannst von uns eine Einschränkung der Verarbeitung deiner Daten verlangen, wenn ...
... du der Ansicht bist, dass deine verarbeiteten Daten nicht stimmen.
... du der Meinung, bist, dass deine Daten von uns nicht mehr benötigt werden.
... du Widerspruch gegen die Verarbeitung deiner Daten eingelegt hast.

- Datenübertragbarkeit: Du kannst von uns verlangen, dass wir deine Daten, die du uns gegeben hast, in einem gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellen und dass du diese Daten einem anderem Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns übermitteln kannst.
Bei technischer Machbarkeit kannst du die direkte Übermittlung deiner Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen.

- Widerruf bzw. Widerspruch: Verarbeiten wir deine Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f aus berechtigtem Interesse erfolgt, so kannst du gegen diese Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus besonderen Situationen ergeben, jederzeit Widerspruch einlegen. Wir verarbeiten deine Daten dann nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe zur Verarbeitung nachweisen, die deine Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

- Beschwerderecht: Bist du der Meinung, dass wir bei der Verarbeitung deiner Daten gegen österreichisches oder europäisches Datenschutzrecht verstoßen, so kannst du unter anderem mit uns Kontakt aufnehmen, um allfällige Fragen klären zu können → siehe Punkt 4.

4. Wenn du von einem dieser Rechte uns gegenüber Gebrauch machen möchtest, dann wende dich bitte an den/die Freizeitveranstalter*in (sh. Seite 1 des Formulares oder auf der Seite Anmeldestellen)

Im Übrigen hast du das Recht auf Beschwerde bei einer unabhängigen Aufsichtsbehörde. Die gemäß Art. 91 Abs. 2 DSGVP zuständige Aufsichtsbehörde ist:

Datenschutzsenat der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich
1180 Wien, Severin-Schreiber-Gasse 3
office(at)datenschutzsenat.at

Die Aufsichtsbehörde der Republik Österreich ist die Datenschutzbehörde
E-Mail: dsb(at)dsb.gv.at
Website: https://www.dsb.gv.at

5. Die Verarbeitung deiner Daten ist erforderlich, da die Bearbeitung bzw. Kostenübernahme im Falle eines Leistungsfalls, sonst nicht gewährleistet werden kann.

Du bist jedoch nicht verpflichtet, hinsichtlich der Vertragserfüllung nicht relevanter bzw. gesetzlich nicht erforderlicher Daten, eine Einwilligung zur Datenverarbeitung zu erteilen.

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