Standards für Freizeiten der Evangelischen Jugend

(Beschlossen vom Jugendrat für Österreich - JURÖ am 21. Mai 2000. Geändert lt. JULÖ-Beschluss vom 15.11.2018)

Vorwort

Diese Richtlinien sind ein Standard, zu deren Einhaltung die EJÖ und ihre Gliederungen gem. § 3 OdEJÖ sich selbst verpflichten.
Sie wurden vom Jugendrat für Österreich am 21. Mai 2000 beschlossen und bedürfen für ihre Änderung der 2/3 Mehrheit.

Nach § 1 der Ordnung der EJÖ ist die Evangelische Jugend mit der Durchführung, Gestaltung und Förderung der außerschulischen Jugendarbeit von der Evang. Kirche beauftragt.

Jede Freizeit verfolgt das Ziel evangelischer Jugendarbeit: das Evangelium von Jesus Christus jungen Menschen in ihnen angemessenen Formen nahezubringen. Es geht dabei um einen lebendigen, menschenfreundlichen und lebensfördernden Gott, der ganzheitliches Leben und Liebe möchte, anbietet und schenkt. Kinder und Jugendliche werden durch die frohe Botschaft zu einem sozialen, diakonischen und lebensbejahenden Leben eingeladen und befähigt. Wir legen Wert darauf, dass die Glaubensweitergabe lebensnah ist und die Fragen der Kinder und Jugendlichen ernst genommen werden.

Wir wollen eine gemeinschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Andachten/Jugendgottesdiensten, insbesondere im Blick auf unseren Auftrag zum Priestertum aller Gläubigen (zit. Martin Luther).

Die evangelischen Kinder- und Jugendfreizeiten wollen den Teilnehmer:innen eine attraktive und gelungene Gemeinschaft anbieten. Freizeitleiter:innen und Mitarbeiter:innen sollen glaubwürdige und hilfreiche Kontaktpartner:innen sein, die Mut machen, zu Gemeinschaft, zu Beziehung und lebensfördernder Begegnung. Wir leben vom Engagement und der Kreativität der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter:innen. In Einbeziehung ihrer Persönlichkeit wird auf eine vielfältige altersgerechte und wohltuende Freizeitgestaltung geachtet.

Werbung für Gruppen und Strömungen, die nicht der Evangelischen Kirche angehören, ist nur unter der Maßgabe gestattet, dass sie im Vorhinein mit der Freizeitleitung abgesprochen wurde und den Zielsetzungen der EJÖ nicht widerspricht.

Bei Kooperationsveranstaltungen mit Pfarrgemeinden bzw. anderen Organisationen sind diese Richtlinien dem/der Partner:in zur Kenntnis zu bringen. Die Verantwortung dafür liegt bei der mitveranstaltenden Gliederung der Evangelischen Jugend gem. § 3 OdEJÖ. Sämtliche Informationen über diese Freizeit müssen dieser EJ-Gliederung vorgelegt werden.

Das Leitungsteam einer Freizeit/Team: Jedes Team besteht aus mindestens 2 Mitarbeiter:innen (MA). Pro angefangenen 8 Teilnehmer:innen (TN) muss mindestens 1 MA mitfahren. Bei speziellen Freizeiten (Behinderte, Kleinstkinder, ...) sollen entsprechend mehr MA mitfahren.

Geschlecht: Auf gemischtgeschlechtlichen Freizeiten muss pro Geschlecht mindestens 1 volljährige:r MA (unabhängig von der Gesamtzahl) mitfahren.

Alter: Auf allen Freizeiten muss mindestens ein:e gesamtverantwortliche:r MA eigenberechtigt und volljährig sein. Diese:r MA trägt die Verantwortung für alle nicht eigenberechtigten MA.

Nicht eigenberechtigte MA sind rechtlich nur eingeschränkt in der Lage, für die Handlungen der Gruppe, über die sie die Aufsicht haben, zu haften. Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein.

Aufsichtspflicht: Alle MA erhalten kollektiv und ungeteilt die Aufsichtspflicht über die TN bei der Übergabe durch die Eltern am Beginn der Freizeit, diese Aufsichtspflicht endet mit Übergabe an die Eltern.

Die MA haben angemessen dafür Sorge zu tragen, dass den TN kein Schaden an Leib, Seele, Leben und Gesundheit widerfährt.

Ausbildung: Durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, sowie durch persönliche Betreuung, wird die Qualität und Qualifikation der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Freizeitleiter:innen und MA gesichert. Sie wird von den EJ-Gliederungen angeboten und falls erforderlich eingefordert.

Dokumentation: Jede Freizeit muss, was Vorbereitung, Durchführung und Freizeitbudget betrifft, dokumentiert werden und nachvollziehbar sein. Über die Freizeiten soll ein Bericht verfasst werden, welcher die Freizeitreflexion, die wichtigsten Ereignisse und besondere Vorkommnisse enthält. Dieser Bericht ist der veranstaltenden Gliederung zu übergeben.

Rechtliche Information: Die am Freizeitort geltenden Gesetze sind zu beachten (Dies gilt genauso für Freizeiten im Inland, wie für solche im Ausland. ZIELORT!) Die TN sind über die gesetzlichen Regelungen angemessen zu informieren.

Getränke, Rauchen, Ausnahmen: Es gelten die Altersgrenzen der Jugendschutzgesetze. MA sind an ihre Vorbildwirkung zu erinnern. Kritische Auseinandersetzung mit Konsumverhalten und Sucht ist zu fördern.

Erziehungsmittel: Gewalt darf nicht angewandt werden. Grobe Verstöße müssen der veranstaltenden Gliederung mitgeteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug oder wiederholt auffälligem Verhalten kann der/die Freizeitleiter:in zum Wohl der Gruppe Konsequenzen setzen.

Auf jeden Fall muss mit der/dem/den Betroffenen (MA+TN) ein ausreichend klärendes Gespräch geführt werden. Ungeeignet sind Strafen auf Verdacht und Kollektivstrafen.

Der/Die Freizeitleiter:in hat das Recht die störende(n) Person(en) von der Freizeit zu verweisen.

Die Freizeit-Mitarbeiter:innen müssen sich in der Vorbereitung zum gegenseitigen Kennenlernen und zur gemeinsamen Programmplanung treffen.
Das Freizeitteam ist in seiner gesamten Tätigkeit (Vorbereitung, Durchführung, Freizeitbudget, ...) gegenüber der jeweiligen EJ-Gliederung verantwortlich.

Jedenfalls ist darauf zu achten, dass über die gesamte Freizeit ein inhaltlich durchgeplantes Programm besteht.

Bei Kinderfreizeiten soll ein Elternabend abgehalten werden. Auf jeden Fall ist ein ausführlicher Freizeitbrief zu verfassen.

Finanzielles: Die Verantwortung trägt der/die Freizeitleiter:in und die veranstaltende Gliederung.

Kalkulation: Die Kalkulation der Freizeit muss einsichtig und nachvollziehbar sein, und als Teil der Freizeitdokumentation beigefügt werden. Leitlinien zur Kalkulation werden von der EJÖ herausgegeben.
Den Mitarbeiter:innen ist eine adäquate Anerkennung zu geben.

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